172.200
STG
CH-SZ
§ 204 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
§ 204 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
c) Mitwirkung von Drittpersonen
1 Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet oder Hilfe leistet,
wer vorsätzlich als Vertreter der steuerpflichtigen Person eine Steuerhinterzie-
hung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt,
wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der steuerpflichtigen Person mit Busse
bestraft.
2 Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder im Wieder-
holungsfall bis zu 50 000 Franken.
3 Die mitwirkende Drittperson haftet überdies für die Nachsteuer solidarisch bis
zum Betrag der hinterzogenen Steuer.
4 Zeigt sich eine Person nach Abs. 1 erstmals selbst an und sind die Vorausset-
zungen nach § 202 Abs. 3 Bst. a und b erfüllt, so wird von einer Strafverfolgung
abgesehen und die Solidarhaftung entfällt.