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172.200 STG CH-SZ

§ 204 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
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§ 204 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

c) Mitwirkung von Drittpersonen

1 Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet oder Hilfe leistet,

wer vorsätzlich als Vertreter der steuerpflichtigen Person eine Steuerhinterzie-

hung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt,

wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der steuerpflichtigen Person mit Busse

bestraft.

2 Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder im Wieder-

holungsfall bis zu 50 000 Franken.

3 Die mitwirkende Drittperson haftet überdies für die Nachsteuer solidarisch bis

zum Betrag der hinterzogenen Steuer.

4 Zeigt sich eine Person nach Abs. 1 erstmals selbst an und sind die Vorausset-

zungen nach § 202 Abs. 3 Bst. a und b erfüllt, so wird von einer Strafverfolgung

abgesehen und die Solidarhaftung entfällt.

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