172.200
STG
CH-SZ
§ 200 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
§ 200 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
b) Abrechnung
1 Die Bezugsbehörden überweisen die bezogenen Steueranteile, die einem ande-
ren Gemeinwesen zustehen, regelmässig mit ihrer Abrechnung. Bei verspäteter
Überweisung wird ein Verzugszins berechnet.
2 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsvorschriften.
VII. Steuerstrafrecht
A. Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung