172.200
STG
CH-SZ
§ 199 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
§ 199 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
4. Steueraufteilung und -abrechnung unter den Gemeinwesen
a) Aufteilung
1 Vom Bruttoertrag der Quellensteuern werden vorweg die Verwaltungskosten
sowie die anrechenbaren Bundessteuern ausgeschieden. In den verbleibenden
Betrag teilen sich die Gemeinwesen im Verhältnis der erhobenen Steuerfüsse.
2 Die Verordnung regelt die Aufteilung der übrigen, nicht nach Massgabe der
Steuerfüsse erhobenen Steuern und Bussen sowie die Bezugsvergütungen.