Legislator · Kanton Schwyz — Gesetzessammlung
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172.200 STG CH-SZ

§ 199 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
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§ 199 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

4. Steueraufteilung und -abrechnung unter den Gemeinwesen

a) Aufteilung

1 Vom Bruttoertrag der Quellensteuern werden vorweg die Verwaltungskosten

sowie die anrechenbaren Bundessteuern ausgeschieden. In den verbleibenden

Betrag teilen sich die Gemeinwesen im Verhältnis der erhobenen Steuerfüsse.

2 Die Verordnung regelt die Aufteilung der übrigen, nicht nach Massgabe der

Steuerfüsse erhobenen Steuern und Bussen sowie die Bezugsvergütungen.

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