§ 197 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
§ 197 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
c) Sicherung der Grundstückgewinnsteuer
1 Der von der kantonalen Steuerverwaltung errechnete voraussichtliche Steuer-
betrag ist spätestens im Zeitpunkt der Veräusserung zu hinterlegen oder durch
unwiderrufliche und unbefristete Bankgarantie oder ebensolche solidarische
Bankbürgschaft sicherzustellen.
2 Sofern die steuerpflichtige Person zahlungsunfähig wird oder in der Schweiz
nicht belangt werden kann, haftet die erwerbende Person
a) für den voraussichtlichen Steuerbetrag, soweit die verlangte Sicherstellung
nicht geleistet wurde;
b) für den Steuerbetrag, sofern die Veräusserung der Veranlagungsbehörde
nicht gemeldet wurde und keine Sicherstellung verlangt werden konnte.
3 Bei Veräusserungen mit Grundbucheintrag orientiert das Notariat und Grund-
buchamt die erwerbende Person vor Abschluss des Kaufvertrages schriftlich über
die Leistung der Sicherstellung oder über allfällige Rechtsfolgen und den Be-
trag, sofern dieser vor dem Grundbucheintrag nicht hinterlegt oder sicher- ge-
stellt wurde.