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172.200 STG CH-SZ

§ 197 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
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§ 197 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

c) Sicherung der Grundstückgewinnsteuer

1 Der von der kantonalen Steuerverwaltung errechnete voraussichtliche Steuer-

betrag ist spätestens im Zeitpunkt der Veräusserung zu hinterlegen oder durch

unwiderrufliche und unbefristete Bankgarantie oder ebensolche solidarische

Bankbürgschaft sicherzustellen.

2 Sofern die steuerpflichtige Person zahlungsunfähig wird oder in der Schweiz

nicht belangt werden kann, haftet die erwerbende Person

a) für den voraussichtlichen Steuerbetrag, soweit die verlangte Sicherstellung

nicht geleistet wurde;

b) für den Steuerbetrag, sofern die Veräusserung der Veranlagungsbehörde

nicht gemeldet wurde und keine Sicherstellung verlangt werden konnte.

3 Bei Veräusserungen mit Grundbucheintrag orientiert das Notariat und Grund-

buchamt die erwerbende Person vor Abschluss des Kaufvertrages schriftlich über

die Leistung der Sicherstellung oder über allfällige Rechtsfolgen und den Be-

trag, sofern dieser vor dem Grundbucheintrag nicht hinterlegt oder sicher- ge-

stellt wurde.

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