172.200
STG
CH-SZ
§ 196 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
§ 196 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
b) Arrest
1 Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG. Der
Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.
2 Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 SchKG ist nicht zulässig.