172.200
STG
CH-SZ
§ 192 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
§ 192 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
bb) An geschiedene oder getrennt lebende Eheleute
1 Wurden die Eheleute geschieden oder haben sie sich tatsächlich oder rechtlich
getrennt und sind in der Folge Steuerbeträge zurückzuerstatten, die noch auf
Grund von provisorischen Rechnungen oder Schlussrechnungen zuhanden beider
Eheleute geleistet wurden, erfolgt die Rückerstattung an beide je zur Hälfte.
2 Solche Steuerrückerstattungen können auch verrechnet werden
a) entweder mit provisorischen Rechnungen oder mit Schlussrechnungen zu-
handen beider Eheleute;
b) oder je zur Hälfte mit provisorischen Rechnungen oder mit Schlussrechnun-
gen zuhanden jedes Eheteils.