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172.200 STG CH-SZ

§ 19 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
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§ 19 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

c) Selbstständige Erwerbstätigkeit

aa) Grundsatz

1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.

2 Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapi-

talgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von

Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von

Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder

Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz

oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen. Gleiches gilt für

Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grundkapital einer Kapitalgesell-

schaft oder Genossenschaft, sofern sie von den Steuerpflichtigen im Zeitpunkt

des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt werden.

3 Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt § 64

sinngemäss.

4 Weiter sind als Einkommen steuerbar

a) Gewinne auf Grundstücken des Geschäftsvermögens in dem Umfang, in dem

Abschreibungen zugelassen worden sind;

b) geltend gemachte Teilveräusserungsverluste nach § 119 Abs. 2, wenn sie

bei der Grundstückgewinnsteuer steuermindernd berücksichtigt worden sind.

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Court Decisions Applying This Provision (7)

SZ_VG_002_II-2024-57_2024-11-05 · sz (§ 19 Abs. 4 StG)
Social Security Contribution Assessment Based on Real Estate Trading Income in Limited Partnership
200) vom 9. Februar 2000 und dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) vom 14. Dezember 1990 auf. Laut § 19 Abs. 4 StG werden Gewinne auf Grundstücken des Geschäftsvermögens in dem Umfang den steuerbaren Einkünften zugerechnet,
SZ_VG_002_II-2023-8_2023-12-15 · sz (§ 19 StG)
Tax Commission Appeal Regarding Embezzlement-Related Back Taxes and Penalties
private Bedürfnisse verwendet haben soll. Vermögenszugänge aus strafbaren Handlungen sind als Einkommen steuerbar (§ 19 StG; Art. 18 DBG). Für die in unserem Verfahren interessierenden Steuerperioden handelt es sich dabei um zweckwidrig ve
SZ_VG_002_II-2022-57_2022-11-29 · sz (§ 19 Abs. 2 StG)
Taxation of Real Estate Profit as Business Income
mögen. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (vgl. § 19 Abs. 2 StG; Art. 18 Abs. 2 DBG; vgl. ebenso Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 und 2 des Bun- desgesetzes über die Harmonisierung der direkten
SZ_VG_002_II-2019-25_2020-06-24 · sz (§§ 19 Abs. 4 und 64 Abs. 3 StG/SZ)
Taxpayer's Discretion to Transfer Leased Farm Assets from Business to Private Use Upheld
ht unter die Grundstückgewinnsteuer fallen der Einkommens- oder Gewinnsteuer unterliegende Buchgewinne (§ 104 Abs. 2 in Verb. mit §§ 19 Abs. 4 und 64 Abs. 3 StG/SZ). 1.4. Für Veräusserungsgewinne auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstü- cken (einschliesslich der Gewinne aus der Überführ
SZ_VG_002_II-2018-103_2019-09-18 · sz (§ 19 Abs. 2 StG)
Real Estate Dealer's Appeal on Tax Assessment Dismissed
gen. Als Geschäftsver- mögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (vgl. § 19 Abs. 2 StG) (vgl. dazu ebenso Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direk- ten Steuern der Ka
SZ_VG_002_II-2015-49_2016-06-09 · sz (§ 19 Abs. 2 StG/SZ)
Taxation of Real Estate Retained During Business Transfer to Corporation
tons Schwyz (StG/SZ; SRSZ 172.200) vom 31. Dezember 2010 sind alle Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Gemäss § 19 Abs. 2 StG/SZ zählen zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder
SZ_VG_002_II-2014-88_2016-02-16 · sz (§ 19 Abs. 2 StG)
Taxpayer Loan Classification Appeal
ellschaft. 1.3 Das Vermögen, das der Geschäftstätigkeit dient, bildet grundsätzlich Geschäftsvermögen (Art. 18 Abs. 2 DBG bzw. § 19 Abs. 2 StG). Geschäftsvermögen setzt somit notwendigerweise eine selbständige Erwerbstätigkeit voraus (Urteil des Bun