§ 19 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
§ 19 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
c) Selbstständige Erwerbstätigkeit
aa) Grundsatz
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.
2 Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapi-
talgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von
Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von
Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder
Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz
oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen. Gleiches gilt für
Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grundkapital einer Kapitalgesell-
schaft oder Genossenschaft, sofern sie von den Steuerpflichtigen im Zeitpunkt
des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt werden.
3 Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt § 64
sinngemäss.
4 Weiter sind als Einkommen steuerbar
a) Gewinne auf Grundstücken des Geschäftsvermögens in dem Umfang, in dem
Abschreibungen zugelassen worden sind;
b) geltend gemachte Teilveräusserungsverluste nach § 119 Abs. 2, wenn sie
bei der Grundstückgewinnsteuer steuermindernd berücksichtigt worden sind.