172.200
STG
CH-SZ
§ 189 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
§ 189 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
d) Zahlungserleichterungen
1 Ist die Zahlung der Steuer, Zinsen und Kosten oder einer Busse innert der
vorgeschriebenen Frist für die zahlungspflichtige Person mit einer erheblichen
Härte verbunden, kann die Bezugsbehörde die Zahlungsfrist erstrecken oder
Ratenzahlungen bewilligen. Sie kann darauf verzichten, wegen eines solchen
Zahlungsaufschubes Zinsen zu berechnen.
2 Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung
abhängig gemacht werden.
3 Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen weg-
fallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt wer-
den.