§ 185 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
§ 185 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
bb) Verfügung über provisorische Rechnungen
1 Bei Steuerpflichtigen, die bis 31. März des Folgejahres die provisorische Rech-
nung noch nicht bezahlt haben, kann die Höhe der zu bezahlenden provisori-
schen Rechnung in einer Verfügung festgestellt werden. Zuständig zum Erlass
der Verfügung ist die Veranlagungsbehörde auf Antrag der Bezugsbehörde.
2 Die Verfügung kann mit Einsprache und Beschwerde angefochten werden.
Dabei kann nur die Steuerpflicht bestritten oder glaubhaft gemacht werden, dass
der voraussichtliche Steuerbetrag offensichtlich tiefer ist als die provisorisch in
Rechnung gestellte Steuerforderung.
3 Im Einspracheverfahren entscheidet der Präsident der kantonalen Steuerkom-
mission, im Beschwerdeverfahren als Einzelrichter endgültig der Präsident des
Verwaltungsgerichts oder ein vom Verwaltungsgericht bezeichneter Richter. Im
Übrigen gelten die Bestimmungen über das Einsprache- und Beschwerdever-
fahren sinngemäss.