§ 184 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
§ 184 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
1. Steuerbezug
a) Periodische Steuern
aa) Fälligkeit und provisorischer Bezug
1 Die periodischen Steuern werden am 30. November des Kalenderjahres fällig,
in dem das Steuerjahr endet. Bei Beendigung der Steuerpflicht werden die
Steuern sofort fällig.
2 Auf in Rechnung gestellten Steuerbeträgen, die 30 Tage nach Fälligkeit noch
ausstehen, kann ein Zins erhoben werden.
3 Per 1. Juni wird für die im Kalenderjahr endende Steuerperiode eine provisori-
sche Rechnung zugestellt. Für deren Bezahlung innert 30 Tagen wird ein Skon-
toabzug gewährt.
4 Grundlage der provisorischen Rechnung sind die Steuerfaktoren der letzten
Steuererklärung oder der letzten Veranlagung oder der voraussichtliche Steuer-
betrag für die laufende Steuerperiode.
5 Die provisorische Rechnung kann für die periodischen Einkommens- und Ver-
mögenssteuern in Raten aufgeteilt werden.