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172.200 STG CH-SZ

§ 184 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
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§ 184 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

1. Steuerbezug

a) Periodische Steuern

aa) Fälligkeit und provisorischer Bezug

1 Die periodischen Steuern werden am 30. November des Kalenderjahres fällig,

in dem das Steuerjahr endet. Bei Beendigung der Steuerpflicht werden die

Steuern sofort fällig.

2 Auf in Rechnung gestellten Steuerbeträgen, die 30 Tage nach Fälligkeit noch

ausstehen, kann ein Zins erhoben werden.

3 Per 1. Juni wird für die im Kalenderjahr endende Steuerperiode eine provisori-

sche Rechnung zugestellt. Für deren Bezahlung innert 30 Tagen wird ein Skon-

toabzug gewährt.

4 Grundlage der provisorischen Rechnung sind die Steuerfaktoren der letzten

Steuererklärung oder der letzten Veranlagung oder der voraussichtliche Steuer-

betrag für die laufende Steuerperiode.

5 Die provisorische Rechnung kann für die periodischen Einkommens- und Ver-

mögenssteuern in Raten aufgeteilt werden.

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