172.200
STG
CH-SZ
§ 182 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
§ 182 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
c) Auskunfts- und Bescheinigungspflicht
1 Drittpersonen, die Vermögenswerte der verstorbenen Person verwahrten oder
verwalteten oder denen gegenüber die verstorbene Person geldwerte Rechte oder
Ansprüche hatte, sind verpflichtet, den Erben zuhanden der Inventarbehörde auf
Verlangen schriftlich alle damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.
2 Stehen der Erfüllung dieser Auskunftspflicht wichtige Gründe entgegen, kann
die Drittperson die verlangten Angaben direkt der Inventarbehörde machen.
3 Im Übrigen gelten die §§ 145 und 146 sinngemäss.