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172.200 STG CH-SZ

§ 177A Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
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§ 177A Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

d) Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben

1 Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte

Nachbesteuerung der vom Erblasser nicht versteuerten Bestandteile von Vermö-

gen und Einkommen, wenn

a) die unversteuerten Vermögens- und Einkommenselemente keiner Steuerbe-

hörde bekannt sind;

b) sie die Steuerbehörden bei der Feststellung der unversteuerten Vermögens-

und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen; und

c) sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen.

2 Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steu-

erperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet

und samt Verzugszins nachgefordert.

3 Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft

amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.

4 Auch der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter kann um eine verein-

fachte Nachbesteuerung ersuchen.

G. Inventar

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