§ 177A Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
§ 177A Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
d) Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben
1 Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte
Nachbesteuerung der vom Erblasser nicht versteuerten Bestandteile von Vermö-
gen und Einkommen, wenn
a) die unversteuerten Vermögens- und Einkommenselemente keiner Steuerbe-
hörde bekannt sind;
b) sie die Steuerbehörden bei der Feststellung der unversteuerten Vermögens-
und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen; und
c) sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen.
2 Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steu-
erperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet
und samt Verzugszins nachgefordert.
3 Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft
amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.
4 Auch der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter kann um eine verein-
fachte Nachbesteuerung ersuchen.
G. Inventar