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172.200 STG CH-SZ

§ 177 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

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§ 177 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

c) Verfahren

1 Das Nachsteuerverfahren wird von der Veranlagungsbehörde durchgeführt.

2 Die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens wird der steuerpflichtigen Person

schriftlich mitgeteilt. § 176 Abs. 2 bleibt vorbehalten.

2a Wird ein Nachsteuerverfahren eingeleitet, so wird die steuerpflichtige Person

auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuer-

hinterziehung hingewiesen. Der Hinweis kann unterbleiben, wenn ein Strafver-

fahren von vornherein ausgeschlossen ist.

3 Das Verfahren, das beim Tod der steuerpflichtigen Person noch nicht eingelei-

tet oder noch nicht abgeschlossen ist, wird gegenüber den Erben eingeleitet oder

fortgesetzt.

4 Die Kosten des Nachsteuerverfahrens werden der steuerpflichtigen Person bzw.

den Erben auferlegt, wenn das Verfahren durch eine schuldhafte Verletzung von

Verfahrenspflichten notwendig wurde.

5 Im Übrigen sind die Vorschriften über die Haftung, die Verfahrensgrundsätze,

das Veranlagungs- und das Beschwerdeverfahren sinngemäss anwendbar.

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