§ 177 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
§ 177 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
c) Verfahren
1 Das Nachsteuerverfahren wird von der Veranlagungsbehörde durchgeführt.
2 Die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens wird der steuerpflichtigen Person
schriftlich mitgeteilt. § 176 Abs. 2 bleibt vorbehalten.
2a Wird ein Nachsteuerverfahren eingeleitet, so wird die steuerpflichtige Person
auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuer-
hinterziehung hingewiesen. Der Hinweis kann unterbleiben, wenn ein Strafver-
fahren von vornherein ausgeschlossen ist.
3 Das Verfahren, das beim Tod der steuerpflichtigen Person noch nicht eingelei-
tet oder noch nicht abgeschlossen ist, wird gegenüber den Erben eingeleitet oder
fortgesetzt.
4 Die Kosten des Nachsteuerverfahrens werden der steuerpflichtigen Person bzw.
den Erben auferlegt, wenn das Verfahren durch eine schuldhafte Verletzung von
Verfahrenspflichten notwendig wurde.
5 Im Übrigen sind die Vorschriften über die Haftung, die Verfahrensgrundsätze,
das Veranlagungs- und das Beschwerdeverfahren sinngemäss anwendbar.