172.200
STG
CH-SZ
§ 176 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
§ 176 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
b) Verwirkung
1 Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach
Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder
eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.
2 Die Selbstanzeige und die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhinter-
ziehung oder Steuervergehens gelten zugleich als Einleitung des Nachsteuer-
verfahrens.
3 Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der
Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.
4 Bei nichtperiodischen Steuern beginnen die Fristen im Zeitpunkt des Eintritts
des steuerbaren Ereignisses.