172.200
STG
CH-SZ
§ 174 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
§ 174 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
3. Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen
1 Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und
Entscheiden können innert fünf Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder von
Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden.
2 Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel
wie gegen die Verfügung oder den Entscheid ergriffen werden.