Legislator · Kanton Schwyz — Gesetzessammlung
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172.200 STG CH-SZ

§ 174 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
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§ 174 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

3. Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen

1 Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und

Entscheiden können innert fünf Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder von

Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden.

2 Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel

wie gegen die Verfügung oder den Entscheid ergriffen werden.

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