172.200
STG
CH-SZ
§ 172 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
§ 172 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
d) Verfahren und Entscheid
1 Ist das Revisionsbegehren begründet, hebt die Behörde ihre Verfügung oder
ihren Entscheid auf und verfügt oder entscheidet von neuem.
2 Gegen die Abweisung des Revisionsbegehrens und gegen die neue Verfügung
oder den neuen Entscheid können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die
frühere Verfügung oder den früheren Entscheid ergriffen werden.
3 Bei Abweisung des Gesuchs und bei Nichteintreten können Kosten auferlegt
werden. Im Übrigen sind die Vorschriften über das Verfahren anwendbar, in dem
die frühere Verfügung oder der frühere Entscheid ergangen ist.