Legislator · Kanton Schwyz — Gesetzessammlung
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172.200 STG CH-SZ

§ 171 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
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§ 171 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

c) Revisionsbegehren

1 Das Revisionsbegehren ist schriftlich der Behörde einzureichen, welche die

Verfügung oder den Entscheid getroffen hat.

2 Das Revisionsbegehren muss enthalten

a) die genaue Bezeichnung der einzelnen Revisionsgründe;

b) einen Antrag, in welchem Umfang die Verfügung oder der Entscheid aufzu-

heben und wie neu zu entscheiden sei.

3 Die Beweismittel für die Revisionsgründe sowie für die Einhaltung der Frist

sollen dem Revisionsbegehren beigelegt oder, sofern dies nicht möglich ist,

genau bezeichnet werden.

4 Dem Revisionsbegehren kommt keine aufschiebende Wirkung zu, wenn die

Revisionsinstanz keine gegenteilige Anordnung trifft.

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