172.200
STG
CH-SZ
§ 171 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
§ 171 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
c) Revisionsbegehren
1 Das Revisionsbegehren ist schriftlich der Behörde einzureichen, welche die
Verfügung oder den Entscheid getroffen hat.
2 Das Revisionsbegehren muss enthalten
a) die genaue Bezeichnung der einzelnen Revisionsgründe;
b) einen Antrag, in welchem Umfang die Verfügung oder der Entscheid aufzu-
heben und wie neu zu entscheiden sei.
3 Die Beweismittel für die Revisionsgründe sowie für die Einhaltung der Frist
sollen dem Revisionsbegehren beigelegt oder, sofern dies nicht möglich ist,
genau bezeichnet werden.
4 Dem Revisionsbegehren kommt keine aufschiebende Wirkung zu, wenn die
Revisionsinstanz keine gegenteilige Anordnung trifft.