§ 169 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
§ 169 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
1. Revision
a) Gründe
1 Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf
Antrag oder von Amtes wegen zu Gunsten der steuerpflichtigen Person revidiert
werden
a) wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt wer-
den;
b) wenn die Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel,
die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder
in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;
c) wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid
beeinflusst hat;
d) wenn der Kanton sein Besteuerungsrecht aufgrund von interkantonalem oder
internationalem Doppelbesteuerungsrecht einschränken muss.
2 Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person als Revisi-
onsgrund vorbringt, was sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im ordentli-
chen Verfahren hätte geltend machen können.