172.200
STG
CH-SZ
§ 167 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
§ 167 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
b) Entscheid
1 Die Beschwerdeinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht an die Anträge der Partei-
en gebunden.
2 Sie kann den angefochtenen Entscheid nach Anhören der beschwerdeführen-
den Partei zu deren Nachteil abändern.
3 Der Beschwerdeinstanz stehen dieselben Befugnisse zu wie den Veranlagungs-
behörden.