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172.200 STG CH-SZ

§ 166 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
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§ 166 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

1. Vor Verwaltungsgericht

a) Frist und Voraussetzungen

1 Gegen den Einspracheentscheid können die einspracheberechtigten Parteien

sowie die Veranlagungsbehörde innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich

Beschwerde erheben. § 151 Abs. 2 bleibt vorbehalten.

2 Die Beschwerde muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Be-

weismittel sollen der Beschwerdeschrift beigelegt oder, soweit dies nicht mög-

lich ist, genau bezeichnet werden.

3 Es können alle Mängel des angefochtenen Entscheides und des vorangegange-

nen Verfahrens gerügt werden.

4 § 151 Abs. 4 gilt sinngemäss.

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Court Decisions Applying This Provision (2)

SZ_VG_002_II-2023-69_2023-10-30 · sz (§ 166 StG)
Taxpayer Appeal Dismissed for Unclear Relief Sought and Re-litigation of Settled Issues
as Verwaltungsgericht als kantonale Beschwerdeinstanz. Bei diesem kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden (vgl. § 166 StG). 2.1.5 Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheid
SZ_VG_002_II-2020-10_2020-04-02 · sz (§ 166 Abs. 2 StG)
Tax Deferral Application Deadline and Abusive Appeal Extension
6 schwerdeschrift beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden (§ 166 Abs. 2 StG). Diese Bestimmung entspricht inhaltlich Art. 140 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11)