172.200
STG
CH-SZ
§ 166 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
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§ 166 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
1. Vor Verwaltungsgericht
a) Frist und Voraussetzungen
1 Gegen den Einspracheentscheid können die einspracheberechtigten Parteien
sowie die Veranlagungsbehörde innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich
Beschwerde erheben. § 151 Abs. 2 bleibt vorbehalten.
2 Die Beschwerde muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Be-
weismittel sollen der Beschwerdeschrift beigelegt oder, soweit dies nicht mög-
lich ist, genau bezeichnet werden.
3 Es können alle Mängel des angefochtenen Entscheides und des vorangegange-
nen Verfahrens gerügt werden.
4 § 151 Abs. 4 gilt sinngemäss.
Court Decisions Applying This Provision (2)
SZ_VG_002_II-2023-69_2023-10-30 · sz (§ 166 StG)
Taxpayer Appeal Dismissed for Unclear Relief Sought and Re-litigation of Settled Issues
as Verwaltungsgericht als kantonale Beschwerdeinstanz. Bei diesem kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden (vgl. § 166 StG). 2.1.5 Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheid
SZ_VG_002_II-2020-10_2020-04-02 · sz (§ 166 Abs. 2 StG)
Tax Deferral Application Deadline and Abusive Appeal Extension
6 schwerdeschrift beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden (§ 166 Abs. 2 StG). Diese Bestimmung entspricht inhaltlich Art. 140 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11)