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172.200 STG CH-SZ

§ 165 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
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§ 165 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

4. Steuerbefreiungen und Vorbescheide

1 Gesuche um Steuerbefreiung oder um Vorbescheide über die subjektive Steu-

erpflicht sind bei der Veranlagungsbehörde einzureichen.

2 Die Veranlagungsbehörde erlässt eine einsprachefähige Verfügung. Bei Ab-

weisung eines Gesuchs und im Nichteintretensfall können Kosten auferlegt

werden.

3 Im Übrigen besteht kein allgemeiner Anspruch auf einsprachefähige Vorbe-

scheide.

4 Die Veranlagungsbehörde kann in jeder Steuerperiode überprüfen, ob die Vo-

raussetzungen für die Steuerbefreiung noch gegeben sind.

E. Beschwerdeverfahren

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Court Decisions Applying This Provision (2)

SZ_VG_001_III-2019-110_2019-08-29 · sz (§ 165 Abs. 1 und 2 StG.)
Taxpayers v. Cantonal Government and Tax Authorities (Tax Exemption Appeal)
ve Steuerpflicht erlasse die Veranlagungsbehörde (d.h. die kantonale Steuerverwaltung) eine einsprachefähige Verfügung gemäss § 165 Abs. 1 und 2 StG. Gegen einen Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung könne Einsprache erhoben werden; soweit die kantonalen Steuern betroffe
SZ_VG_002_II-2018-49_2019-01-16 · sz (§ 165 Abs. 1 StG)
District Appeal Dismissed Over Informational Tax Confirmation
nderseits bei einer steuerrechtlichen Betrachtung ein Vorbescheid über die subjektive Steuerpflicht der Etzelwerk AG im Sinne von § 165 Abs. 1 StG (Beschwerde S. 4 Rz. 10, S. 5 Rz. 15). Die Steuerausgleichs- vereinbarung sei als öffentlich-rechtlicher Vertrag zu qualifizieren