Legislator · Kanton Schwyz — Gesetzessammlung
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172.200 STG CH-SZ

§ 161 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
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§ 161 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

3. Erhebung der Grundstückgewinnsteuer

a) Verfahrenspflichten der steuerpflichtigen Personen

1 Die steuerpflichtigen Personen haben der Veranlagungsbehörde innert 30

Tagen nach der Veräusserung eine Steuererklärung einzureichen. Diese Frist ist

erstreckbar.

2 Die steuerpflichtigen Personen haben alle Auskünfte zu erteilen und Unterla-

gen einzureichen, die für die Veranlagung und Berechnung der Steuer erforder-

lich sind.

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