172.200
STG
CH-SZ
§ 161 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
§ 161 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
3. Erhebung der Grundstückgewinnsteuer
a) Verfahrenspflichten der steuerpflichtigen Personen
1 Die steuerpflichtigen Personen haben der Veranlagungsbehörde innert 30
Tagen nach der Veräusserung eine Steuererklärung einzureichen. Diese Frist ist
erstreckbar.
2 Die steuerpflichtigen Personen haben alle Auskünfte zu erteilen und Unterla-
gen einzureichen, die für die Veranlagung und Berechnung der Steuer erforder-
lich sind.