172.200
STG
CH-SZ
§ 16 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
§ 16 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
12. Steuererleichterungen für Unternehmen
1 Für Personenunternehmen, die neu eröffnet werden und dem volkswirtschaftli-
chen Interesse des Kantons dienen, kann der Regierungsrat nach Anhören der
zuständigen Gemeinde für das Eröffnungsjahr und die neun folgenden Jahre
angemessene Steuererleichterungen gewähren. Eine wesentliche Änderung der
betrieblichen Tätigkeit steht einer Neueröffnung gleich.
2 Die Gewährung von Steuererleichterungen wird an Bedingungen und Auflagen
geknüpft.