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172.200 STG CH-SZ

§ 15A Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
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§ 15A Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

b) Bemessung und Berechnung

1 Die Steuer, die an die Stelle der Einkommenssteuer tritt, wird nach den jährli-

chen, in der Bemessungsperiode im In- und Ausland entstandenen Lebenshal-

tungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Perso-

nen, mindestens aber nach dem höchsten der folgenden Beträge bemessen

a) 600 000 Franken;

b) für Steuerpflichtige mit eigenem Haushalt: dem Siebenfachen des jährlichen

Mietzinses oder des Mietwerts nach § 22 Abs. 1 Bst. b;

c) für die übrigen Steuerpflichtigen: dem Dreifachen des jährlichen Pensions-

preises für Unterkunft und Verpflegung am Ort des Aufenthalts nach § 4.

2 Die Steuer wird nach dem ordentlichen Steuertarif berechnet.

3 Der pauschalen Vermögenssteuer, welche nach dem ordentlichen Steuertarif

berechnet wird, unterliegen mindestens die in Abs. 4 erwähnten Vermögenswer-

te. Als Bemessungsgrundlage gilt mindestens das Zwanzigfache der Bemes-

sungsgrundlage für die pauschale Einkommenssteuer.

4 Die Steuer nach dem Aufwand muss mindestens gleich hoch sein wie die

Summe der nach den ordentlichen Tarifen berechneten Einkommens- und Ver-

mögenssteuern vom gesamten Bruttobetrag

a) des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von dessen

Einkünften;

b) der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und von deren Einkünften;

c) des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, einschliess-

lich der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und von dessen Einkünf-

ten;

d) der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen Rech-

te und von deren Einkünften;

e) der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen

fliessen;

f) der Einkünfte, für die die steuerpflichtige Person aufgrund eines von der

Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteue-

rung gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern bean-

sprucht.

5 Werden Einkünfte aus einem Staat nur dann von dessen Steuern entlastet,

wenn die Schweiz diese Einkünfte allein oder mit anderen Einkünften zum Satz

des Gesamteinkommens besteuert, so wird die Steuer nicht nur nach den in

Abs. 4 bezeichneten Einkünften, sondern auch nach allen aufgrund des betref-

fenden Doppelbesteuerungsabkommens der Schweiz zugewiesenen Einkom-

mensbestandteilen aus dem Quellenstaat bemessen.

6 Der Regierungsrat kann eine von Abs. 1 und 4 abweichende Steuerbemessung

und Steuerberechnung vorsehen, wenn dies erforderlich ist, um den in § 15

Abs. 1 erwähnten Steuerpflichtigen die Entlastung von den Steuern eines aus-

ländischen Staats zu ermöglichen, mit dem die Schweiz ein Doppelbesteue-

rungsabkommen abgeschlossen hat.

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