172.200
STG
CH-SZ
§ 157 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
§ 157 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
b) Verfügung
1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der Veranlagungsbehörde bis
am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine
Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen.
2 Die steuerpflichtige Person kann eine solche Verfügung verlangen, wenn sie
a) mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach § 92 Abs. 1 Bst. b
oder § 101 Abs. 1 nicht einverstanden ist oder
b) diese vom Arbeitgeber nicht erhalten hat.
3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung bleibt bis zum rechtskräftigen Ent-
scheid verpflichtet, die Quellensteuer zu erheben.