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172.200 STG CH-SZ

§ 157 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
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§ 157 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

b) Verfügung

1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der Veranlagungsbehörde bis

am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine

Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen.

2 Die steuerpflichtige Person kann eine solche Verfügung verlangen, wenn sie

a) mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach § 92 Abs. 1 Bst. b

oder § 101 Abs. 1 nicht einverstanden ist oder

b) diese vom Arbeitgeber nicht erhalten hat.

3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung bleibt bis zum rechtskräftigen Ent-

scheid verpflichtet, die Quellensteuer zu erheben.

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