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172.200 STG CH-SZ

§ 156 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

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§ 156 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

2. Erhebung der Quellensteuer

a) Verfahrenspflichten

1 Die steuerpflichtigen Personen und die Schuldner der steuerbaren Leistung

müssen den zuständigen Steuerbehörden auf Verlangen über die für die Erhe-

bung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich

Auskunft erteilen. §§ 141 bis 147 gelten sinngemäss.

2 Die gleiche Auskunftspflicht obliegt den steuerpflichtigen Personen gegenüber

den Schuldnern der steuerbaren Leistung.

3 Personen, die nach § 99a eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantra-

gen, müssen die erforderlichen Unterlagen einreichen und eine Zustelladresse in

der Schweiz bezeichnen. Wird keine Zustelladresse bezeichnet oder verliert die

Zustelladresse während des Veranlagungsverfahrens ihre Gültigkeit, gewährt die

zuständige Behörde der steuerpflichtigen Person eine angemessene Frist für die

Bezeichnung einer gültigen Zustelladresse. Läuft diese Frist unbenutzt ab, tritt

die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden

Steuer auf dem Erwerbseinkommen. § 151 Abs. 4 gilt sinngemäss.

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