§ 156 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
§ 156 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
2. Erhebung der Quellensteuer
a) Verfahrenspflichten
1 Die steuerpflichtigen Personen und die Schuldner der steuerbaren Leistung
müssen den zuständigen Steuerbehörden auf Verlangen über die für die Erhe-
bung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich
Auskunft erteilen. §§ 141 bis 147 gelten sinngemäss.
2 Die gleiche Auskunftspflicht obliegt den steuerpflichtigen Personen gegenüber
den Schuldnern der steuerbaren Leistung.
3 Personen, die nach § 99a eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantra-
gen, müssen die erforderlichen Unterlagen einreichen und eine Zustelladresse in
der Schweiz bezeichnen. Wird keine Zustelladresse bezeichnet oder verliert die
Zustelladresse während des Veranlagungsverfahrens ihre Gültigkeit, gewährt die
zuständige Behörde der steuerpflichtigen Person eine angemessene Frist für die
Bezeichnung einer gültigen Zustelladresse. Läuft diese Frist unbenutzt ab, tritt
die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden
Steuer auf dem Erwerbseinkommen. § 151 Abs. 4 gilt sinngemäss.