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172.200 STG CH-SZ

§ 154 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
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§ 154 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

d) Entscheid

1 Die Steuerkommission entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die

Einsprache sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Einsprachever-

fahrens. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören der

steuerpflichtigen Person, die Veranlagung auch zu deren Nachteil abändern.

2 Der Entscheid ist zu begründen und den Parteien schriftlich unter Hinweis auf

das Beschwerderecht zu eröffnen. Wird die Einsprache gutgeheissen oder

stimmt die steuerpflichtige Person schriftlich zu, kann auf eine Begründung

verzichtet werden.

D. Besondere Verfahrensbestimmungen

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