172.200
STG
CH-SZ
§ 154 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
§ 154 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
d) Entscheid
1 Die Steuerkommission entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die
Einsprache sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Einsprachever-
fahrens. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören der
steuerpflichtigen Person, die Veranlagung auch zu deren Nachteil abändern.
2 Der Entscheid ist zu begründen und den Parteien schriftlich unter Hinweis auf
das Beschwerderecht zu eröffnen. Wird die Einsprache gutgeheissen oder
stimmt die steuerpflichtige Person schriftlich zu, kann auf eine Begründung
verzichtet werden.
D. Besondere Verfahrensbestimmungen