172.200
STG
CH-SZ
§ 15 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
§ 15 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
11. Besteuerung nach dem Aufwand
a) Voraussetzungen
1 Der Regierungsrat kann natürlichen Personen das Recht zugestehen, anstelle
der Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu
entrichten, wenn sie
a) nicht das Schweizer Bürgerrecht haben;
b) erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Unterbrechung unbeschränkt
steuerpflichtig (§ 4) sind; und
c) in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben.
2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, müssen
beide die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen.