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172.200 STG CH-SZ

§ 15 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
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§ 15 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

11. Besteuerung nach dem Aufwand

a) Voraussetzungen

1 Der Regierungsrat kann natürlichen Personen das Recht zugestehen, anstelle

der Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu

entrichten, wenn sie

a) nicht das Schweizer Bürgerrecht haben;

b) erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Unterbrechung unbeschränkt

steuerpflichtig (§ 4) sind; und

c) in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben.

2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, müssen

beide die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen.

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