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172.200 STG CH-SZ

§ 148 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
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§ 148 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

2. Steuerregister

1 Die kantonale Steuerverwaltung führt ein Verzeichnis der im Kanton beschränkt

oder unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen sowie

der im Kanton befindlichen Grundstücke.

2 Die Gemeinden, die Notariate und Grundbuchämter melden der kantonalen

Steuerverwaltung die zur Registerführung notwendigen Daten. Sofern erforder-

lich, machen die Notariate und Grundbuchämter der kantonalen Steuerverwal-

tung die Daten mittels Abrufverfahren zugänglich.

3 Die Gemeinden überprüfen das Steuerregister auf seine Vollständigkeit.

4 Das Steuerregister ist nicht öffentlich.

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