172.200
STG
CH-SZ
§ 148 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
§ 148 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
2. Steuerregister
1 Die kantonale Steuerverwaltung führt ein Verzeichnis der im Kanton beschränkt
oder unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen sowie
der im Kanton befindlichen Grundstücke.
2 Die Gemeinden, die Notariate und Grundbuchämter melden der kantonalen
Steuerverwaltung die zur Registerführung notwendigen Daten. Sofern erforder-
lich, machen die Notariate und Grundbuchämter der kantonalen Steuerverwal-
tung die Daten mittels Abrufverfahren zugänglich.
3 Die Gemeinden überprüfen das Steuerregister auf seine Vollständigkeit.
4 Das Steuerregister ist nicht öffentlich.