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172.200 STG CH-SZ

§ 147 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
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§ 147 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

e) Meldepflicht von Drittpersonen

1 Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung

einreichen

a) juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und an-

derer Organe ausgerichteten Leistungen; Stiftungen reichen zusätzlich

eine Bescheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen

ein;

b) Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge

über die den Vorsorgenehmern oder Begünstigten erbrachten Leistungen; die

Meldung von Kapitalzahlungen hat spätestens 30 Tage vor der Auszahlung

zu erfolgen;

c) Arbeitslosenkassen über ausgerichtete Leistungen an die versicherten Perso-

nen;

d) einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhältnisse,

die für die Veranlagung der Teilhaber von Bedeutung sind, insbesondere

über ihren Anteil an Einkommen und Vermögen der Gesellschaft;

e) kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz über alle Verhältnisse,

die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge mas-

sgeblich sind;

f) Arbeitgeber über alle notwendigen Angaben für die Veranlagung von Mitar-

beiterbeteiligungen, welche ihren Angestellten eingeräumt wurden. Die vom

Bundesrat gestützt auf Art. 129 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes über die

direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) erlassenen Best-

immungen gelten sinngemäss;

g) die Arbeitgeber über die Lohndaten zu Arbeitnehmern nach § 94 Abs. 1

Bst. a und b, für die ein internationales Abkommen im Steuerbereich den

automatischen Austausch von Informationen über diese Daten vorsieht.

2 Den Steuerpflichtigen ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen.

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