§ 147 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
§ 147 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
e) Meldepflicht von Drittpersonen
1 Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung
einreichen
a) juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und an-
derer Organe ausgerichteten Leistungen; Stiftungen reichen zusätzlich
eine Bescheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen
ein;
b) Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge
über die den Vorsorgenehmern oder Begünstigten erbrachten Leistungen; die
Meldung von Kapitalzahlungen hat spätestens 30 Tage vor der Auszahlung
zu erfolgen;
c) Arbeitslosenkassen über ausgerichtete Leistungen an die versicherten Perso-
nen;
d) einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhältnisse,
die für die Veranlagung der Teilhaber von Bedeutung sind, insbesondere
über ihren Anteil an Einkommen und Vermögen der Gesellschaft;
e) kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz über alle Verhältnisse,
die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge mas-
sgeblich sind;
f) Arbeitgeber über alle notwendigen Angaben für die Veranlagung von Mitar-
beiterbeteiligungen, welche ihren Angestellten eingeräumt wurden. Die vom
Bundesrat gestützt auf Art. 129 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes über die
direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) erlassenen Best-
immungen gelten sinngemäss;
g) die Arbeitgeber über die Lohndaten zu Arbeitnehmern nach § 94 Abs. 1
Bst. a und b, für die ein internationales Abkommen im Steuerbereich den
automatischen Austausch von Informationen über diese Daten vorsieht.
2 Den Steuerpflichtigen ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen.