§ 145 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
§ 145 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
c) Bescheinigungspflicht von Drittpersonen
1 Gegenüber der steuerpflichtigen Person sind zur Ausstellung schriftlicher Be-
scheinigungen verpflichtet
a) Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer sowie über Art und Höhe
der vom Lohn abgezogenen Beiträge an Einrichtungen der ersten und zwei-
ten Säule;
b) der bisherige Arbeitgeber über die unselbstständige Erwerbstätigkeit bei
einem unterjährigen Austritt des Arbeitnehmers nach § 94 Abs. 1 Bst. a und
b, soweit die Angaben für die Umsetzung des anwendbaren internationalen
Abkommens im Steuerbereich erforderlich sind und sofern der Arbeitnehmer
die Bescheinigung verlangt; diese ist im Zeitpunkt der Beendigung des Ar-
beitsverhältnisses auszustellen;
c) Versicherungseinrichtungen über den Rückkaufswert von Versicherungen und
über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten
Leistungen;
d) Versicherungseinrichtungen über den Rückkaufswert von Versicherungen und
über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten
Leistungen; bei Leibrentenversicherungen, die dem VVG unterstehen, müs-
sen sie zusätzlich das Abschlussjahr, die Höhe der garantierten Leibrente,
den gesamten steuerbaren Ertragsanteil nach § 23 Abs. 4 sowie die Über-
schussleistungen und den Ertragsanteil aus diesen Leistungen nach § 23
Abs. 4 Bst. b ausweisen;
e) Treuhänder, Vermögensverwalter, Pfandgläubiger, Beauftragte und andere
Personen, die Vermögen der steuerpflichtigen Person in Besitz oder in Ver-
waltung haben oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse;
f) Personen, die mit der steuerpflichtigen Person Geschäfte tätigen oder getä-
tigt haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen.
2 Reicht die steuerpflichtige Person trotz Mahnung die nötigen Bescheinigungen
nicht ein, kann sie die Veranlagungsbehörde von der Drittperson einfordern.
Gesetzlich geschützte Berufsgeheimnisse bleiben vorbehalten.