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172.200 STG CH-SZ

§ 145 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
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§ 145 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

c) Bescheinigungspflicht von Drittpersonen

1 Gegenüber der steuerpflichtigen Person sind zur Ausstellung schriftlicher Be-

scheinigungen verpflichtet

a) Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer sowie über Art und Höhe

der vom Lohn abgezogenen Beiträge an Einrichtungen der ersten und zwei-

ten Säule;

b) der bisherige Arbeitgeber über die unselbstständige Erwerbstätigkeit bei

einem unterjährigen Austritt des Arbeitnehmers nach § 94 Abs. 1 Bst. a und

b, soweit die Angaben für die Umsetzung des anwendbaren internationalen

Abkommens im Steuerbereich erforderlich sind und sofern der Arbeitnehmer

die Bescheinigung verlangt; diese ist im Zeitpunkt der Beendigung des Ar-

beitsverhältnisses auszustellen;

c) Versicherungseinrichtungen über den Rückkaufswert von Versicherungen und

über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten

Leistungen;

d) Versicherungseinrichtungen über den Rückkaufswert von Versicherungen und

über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten

Leistungen; bei Leibrentenversicherungen, die dem VVG unterstehen, müs-

sen sie zusätzlich das Abschlussjahr, die Höhe der garantierten Leibrente,

den gesamten steuerbaren Ertragsanteil nach § 23 Abs. 4 sowie die Über-

schussleistungen und den Ertragsanteil aus diesen Leistungen nach § 23

Abs. 4 Bst. b ausweisen;

e) Treuhänder, Vermögensverwalter, Pfandgläubiger, Beauftragte und andere

Personen, die Vermögen der steuerpflichtigen Person in Besitz oder in Ver-

waltung haben oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse;

f) Personen, die mit der steuerpflichtigen Person Geschäfte tätigen oder getä-

tigt haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen.

2 Reicht die steuerpflichtige Person trotz Mahnung die nötigen Bescheinigungen

nicht ein, kann sie die Veranlagungsbehörde von der Drittperson einfordern.

Gesetzlich geschützte Berufsgeheimnisse bleiben vorbehalten.

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