172.200
STG
CH-SZ
§ 144 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
§ 144 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
cc) Weitere Mitwirkungspflichten
1 Die steuerpflichtige Person muss alles tun, um eine vollständige und richtige
Veranlagung zu ermöglichen.
2 Sie muss auf Verlangen der Steuerbehörde insbesondere mündlich oder schrift-
lich Auskunft erteilen und Belege und weitere Bescheinigungen sowie Ge-
schäftsbücher und Urkunden über den Geschäftsverkehr einreichen.
3 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und
juristische Personen müssen Geschäftsbücher, Aufstellungen nach § 143 Abs. 2
und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während
zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung und der Aufbewah-
rung richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts.
Court Decisions Applying This Provision (3)
SZ_VG_002_II-2024-90_2025-01-28 · sz (§ 144 Abs. 1 StG)
Taxpayer Appeal Dismissed for Lack of Power of Attorney in Share Transfer Benefit Assessment
euerbehörden, welche diesbezüglich auf die Mit- wirkung des Steuerpflichtigen angewiesen sind. Art. 126 Abs. 1 DBG (vgl. eben- so § 144 Abs. 1 StG; § 19 Abs. 1 VRP) statuiert deshalb eine Mitwirkungspflicht
SZ_VG_002_II-2020-121_2021-05-19 · sz (§ 144 Abs. 1 StG)
Goodwill Indemnity Taxation Qualification
gspflicht bei der Sachver- haltsfeststellung. Sie muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranla- gung zu ermöglichen (§ 144 Abs. 1 StG; Art. 126 Abs. 1 DBG). Gemäss Ziff. 4 des Kreisschreibens wird verlangt, dass der Arbeitgeber bei der Ausrichtung der Abgangsent
SZ_VG_002_II-2019-24_2020-02-13 · sz (§ 144 Abs. 1 StG/SZ)
Tax Authority Reclassification of Debt as Hidden Equity Upheld
ht (§§ 141 ff. StG/SZ bzw. Art. 123 ff. DBG). Sie muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermögli- chen (§ 144 Abs. 1 StG/SZ bzw. Art. 126 Abs. 1 DBG). Die Veranlagungsbehör- de hat ihrerseits die von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise ab-