§ 143 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
§ 143 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
bb) Beilagen zur Steuererklärung und Meldung
1 Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beilegen
a) Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit;
b) Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Or-
gans einer juristischen Person;
c) Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden.
2 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und
juristische Personen müssen der Steuererklärung die unterzeichneten Jahres-
rechnungen der Steuerperiode oder bei vereinfachter Buchführung nach
Art. 957 Abs. 2 OR Aufstellungen über Vermögen und Schulden, Einnahmen
und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen beilegen.
3 Die kantonale Steuerverwaltung erstattet dem Handelsregister des Kantons
Schwyz Meldung, wenn eine juristische Person innert drei Monaten nach Ablauf
der entsprechenden Frist keine Jahresrechnung gemäss Abs. 2 einreicht.