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172.200 STG CH-SZ

§ 143 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
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§ 143 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

bb) Beilagen zur Steuererklärung und Meldung

1 Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beilegen

a) Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit;

b) Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Or-

gans einer juristischen Person;

c) Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden.

2 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und

juristische Personen müssen der Steuererklärung die unterzeichneten Jahres-

rechnungen der Steuerperiode oder bei vereinfachter Buchführung nach

Art. 957 Abs. 2 OR Aufstellungen über Vermögen und Schulden, Einnahmen

und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen beilegen.

3 Die kantonale Steuerverwaltung erstattet dem Handelsregister des Kantons

Schwyz Meldung, wenn eine juristische Person innert drei Monaten nach Ablauf

der entsprechenden Frist keine Jahresrechnung gemäss Abs. 2 einreicht.

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