§ 142 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
§ 142 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
b) Verfahrenspflichten der steuerpflichtigen Personen
aa) Steuererklärung
1 Die steuerpflichtigen Personen haben jährlich eine Steuererklärung für die
vorangegangene Steuerperiode einzureichen. Vorbehalten bleibt die vorzeitige
Abgabe der Steuererklärung bei Beendigung der Steuerpflicht nach Massgabe
der Verordnung.
2 Die steuerpflichtigen Personen werden öffentlich oder persönlich aufgefordert,
die Steuererklärung einzureichen. Das Ausbleiben einer persönlichen Aufforde-
rung entbindet nicht von der Einreichungspflicht.
3 Die steuerpflichtigen Personen müssen die amtliche Steuererklärung wahr-
heitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den
vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der kantonalen Steuerverwaltung einrei-
chen.
4 Die Steuererklärung samt Beilagen kann auch elektronisch über den hierzu zur
Verfügung gestellten Kanal eingereicht werden. Anstelle der persönlichen Unter-
zeichnung hat die steuerpflichtige Person elektronisch zu bestätigen, dass ihre
Angaben wahrheitsgemäss und vollständig sind.
5 Steuerpflichtige Personen, welche die Steuererklärung nicht oder mangelhaft
ausgefüllt einreichen, werden aufgefordert, das Versäumte innert angemessener
Frist nachzuholen.
6 Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, kann die Frist auf Antrag der
steuerpflichtigen Person nur wiederhergestellt werden, wenn diese nachweislich
durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere er-
hebliche Gründe an der fristgemässen Einreichung verhindert war und das Ver-
säumte innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat.