Legislator · Kanton Schwyz — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
172.200 STG CH-SZ

§ 142 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (292 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 142 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

b) Verfahrenspflichten der steuerpflichtigen Personen

aa) Steuererklärung

1 Die steuerpflichtigen Personen haben jährlich eine Steuererklärung für die

vorangegangene Steuerperiode einzureichen. Vorbehalten bleibt die vorzeitige

Abgabe der Steuererklärung bei Beendigung der Steuerpflicht nach Massgabe

der Verordnung.

2 Die steuerpflichtigen Personen werden öffentlich oder persönlich aufgefordert,

die Steuererklärung einzureichen. Das Ausbleiben einer persönlichen Aufforde-

rung entbindet nicht von der Einreichungspflicht.

3 Die steuerpflichtigen Personen müssen die amtliche Steuererklärung wahr-

heitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den

vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der kantonalen Steuerverwaltung einrei-

chen.

4 Die Steuererklärung samt Beilagen kann auch elektronisch über den hierzu zur

Verfügung gestellten Kanal eingereicht werden. Anstelle der persönlichen Unter-

zeichnung hat die steuerpflichtige Person elektronisch zu bestätigen, dass ihre

Angaben wahrheitsgemäss und vollständig sind.

5 Steuerpflichtige Personen, welche die Steuererklärung nicht oder mangelhaft

ausgefüllt einreichen, werden aufgefordert, das Versäumte innert angemessener

Frist nachzuholen.

6 Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, kann die Frist auf Antrag der

steuerpflichtigen Person nur wiederhergestellt werden, wenn diese nachweislich

durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere er-

hebliche Gründe an der fristgemässen Einreichung verhindert war und das Ver-

säumte innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat.

← § 141 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern § 143 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000 →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Court Decisions Applying This Provision (2)

SZ_VG_002_II-2020-14_2020-04-30 · sz (§ 142 Abs. 2 StG)
Appeal Against Premium Reduction Based on Incorrect Application of Source-Tax Regulation
teuer sind von der pflichtigen Person zu liefernde zuverlässige Grundlagen. Dies ergibt sich aus Art. 124 Abs. 2 DBG (vgl. ferner § 142 Abs. 2 StG), wonach der Steuerpflichtige das For- mular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, per- sönlich unte
SZ_VG_002_II-2018-105_2019-06-17 · sz (Art. 142 StG/BE)
Taxpayer's Deduction of Costs for Demolished Building in Capital Gains Calculation
dass die wertvermehrenden Aufwendungen geeignet sind, eine dauernde Wertvermehrung herbeizuführen (Langenegger, a.a.O., N. 12 zu Art. 142 StG/BE). Zudem ist auch nach der Berner Praxis klar, dass das Kongruenzprinzip zu beachten ist, wenn z.B. der Grundeigentümer eine Bran