172.200
STG
CH-SZ
§ 140 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
§ 140 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
b) Bezugsverjährung
1 Steuerforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig
geworden ist.
2 Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach § 139 Abs. 2
und 3.
3 Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in
dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.
4 Die Wirkungen des Verlustscheines bleiben vorbehalten.
C. Veranlagung im ordentlichen Verfahren