Legislator · Kanton Schwyz — Gesetzessammlung
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172.200 STG CH-SZ

§ 140 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
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§ 140 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

b) Bezugsverjährung

1 Steuerforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig

geworden ist.

2 Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach § 139 Abs. 2

und 3.

3 Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in

dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.

4 Die Wirkungen des Verlustscheines bleiben vorbehalten.

C. Veranlagung im ordentlichen Verfahren

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