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172.200 STG CH-SZ

§ 14 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
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§ 14 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

10. Haftung

1 Verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben,

haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Beide haften für ihren Anteil an der

Gesamtsteuer, wenn eine von ihnen zahlungsunfähig ist. Bei getrennter Ehe

entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden. Unbe-

schränkte Solidarhaftung besteht für denjenigen Teil der Gesamtsteuer, der auf

das zugerechnete Kindereinkommen und -vermögen entfällt.

2 Mit den Steuerpflichtigen haften solidarisch

a) die unter ihrer elterlichen Sorge stehenden Kinder bis zum Betrag des auf

sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer;

b) die in der Schweiz wohnenden Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft,

Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bis zum Betrag ihrer Gesellschafts-

anteile für die Steuern der im Ausland wohnenden Teilhaber;

c) die Partei eines Kaufvertrags über eine im Kanton gelegene Liegenschaft

bis zu 3 Prozent der Kaufsumme für die von einer vermittelnden Person, die

von der Partei beigezogen worden ist, aus dieser Tätigkeit geschuldeten

Steuern, sofern diese Person in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohn-

sitz hat;

d) die Personen, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen

oder im Kanton gelegene Grundstücke oder durch solche gesicherte Forde-

rungen veräussern oder verwerten, bis zum Betrag des Reinerlöses, wenn die

steuerpflichtige Person keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz

hat.

3 Die Haftung gemäss Abs. 2 Bst. d entfällt, wenn die haftende Person nach-

weist, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.

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Court Decisions Applying This Provision (2)

SZ_VG_002_II-2020-75_2022-07-19 · sz (§ 14 Abs. 1 StG)
Tax Transparency of Irrevocable Discretionary Trust Assets for Estate Tax Purposes
he aufgelöst wird und somit auch die So- lidarhaftung für noch offene Steuerschulden entfällt; vgl. Art. 13 Abs. 1 und 2 DBG bzw. § 14 Abs. 1 StG). Sodann sind beim Ableben von D.A.________ des- sen Erben in seine Erbenstellung eingetreten (sog. Erbeserben; Art. 542 Abs. 2 d
SZ_VG_002_II-2020-93_2020-12-15 · sz (§ 14 Abs. 1 StG)
Tax Remission Appeal Dismissed in Part Due to Procedural Flaws and Lack of Standing
chwerde der Beschwerdeführerin erweist sich mithin als unbegrün- det, soweit darauf einzutreten ist. 3.4 Zu beachten ist indes § 14 Abs. 1 StG (vgl. Art. 13 Abs. 1 und 2 DBG). Demgemäss haften verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich unge- trennter Ehe lebe