§ 14 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
§ 14 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
10. Haftung
1 Verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben,
haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Beide haften für ihren Anteil an der
Gesamtsteuer, wenn eine von ihnen zahlungsunfähig ist. Bei getrennter Ehe
entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden. Unbe-
schränkte Solidarhaftung besteht für denjenigen Teil der Gesamtsteuer, der auf
das zugerechnete Kindereinkommen und -vermögen entfällt.
2 Mit den Steuerpflichtigen haften solidarisch
a) die unter ihrer elterlichen Sorge stehenden Kinder bis zum Betrag des auf
sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer;
b) die in der Schweiz wohnenden Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft,
Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bis zum Betrag ihrer Gesellschafts-
anteile für die Steuern der im Ausland wohnenden Teilhaber;
c) die Partei eines Kaufvertrags über eine im Kanton gelegene Liegenschaft
bis zu 3 Prozent der Kaufsumme für die von einer vermittelnden Person, die
von der Partei beigezogen worden ist, aus dieser Tätigkeit geschuldeten
Steuern, sofern diese Person in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohn-
sitz hat;
d) die Personen, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen
oder im Kanton gelegene Grundstücke oder durch solche gesicherte Forde-
rungen veräussern oder verwerten, bis zum Betrag des Reinerlöses, wenn die
steuerpflichtige Person keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz
hat.
3 Die Haftung gemäss Abs. 2 Bst. d entfällt, wenn die haftende Person nach-
weist, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.