§ 137 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
§ 137 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
9. Eröffnung von Verfügungen und Entscheiden
1 Verfügungen und Entscheide werden mit Begründung und Rechtsmittelbeleh-
rung schriftlich eröffnet.
2 Ist der Aufenthalt einer steuerpflichtigen Person unbekannt oder befindet sie
sich im Ausland, ohne in der Schweiz ein Zustelldomizil oder eine Vertretung zu
haben, kann ihr eine Verfügung oder ein Entscheid rechtswirksam durch Publi-
kation im Amtsblatt eröffnet werden.
3 Unterlässt es die steuerpflichtige Person mit unbekanntem Aufenthalt oder mit
Wohnsitz oder Sitz im Ausland auf Aufforderung hin, eine Zustelladresse oder
Vertretung in der Schweiz zu bezeichnen, kann eine Verfügung oder ein Ent-
scheid ohne Publikation im Amtsblatt rechtswirksam durch Ablage in die Akten
eröffnet werden. Davon ausgenommen sind Steuerstrafsachen.