§ 134 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
§ 134 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
6. Akteneinsicht
1 Steuerpflichtige können die von ihnen eingereichten oder unterzeichneten
Akten einsehen. Gemeinsam zu veranlagenden Eheleuten steht ein gegenseitiges
Akteneinsichtsrecht zu.
2 Die übrigen Akten stehen den Steuerpflichtigen zur Einsicht offen, sofern die
Ermittlung des Sachverhaltes abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche
oder private Interessen entgegenstehen.
3 Die Akteneinsicht kann auch auf elektronischem Weg gewährt werden, wenn
die steuerpflichtige Person damit einverstanden ist.
4 Wird einer steuerpflichtigen Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück ver-
weigert, darf darauf zu ihrem Nachteil nur abgestellt werden, wenn ihr die Be-
hörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich
Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegen-
beweismittel zu bezeichnen.
5 Auf Begehren der steuerpflichtigen Person erlässt die Behörde eine Verfügung,
die durch Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann.