172.200
STG
CH-SZ
§ 132A Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
§ 132A Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
f) Form der Amtshilfe
1 Die Akten und Daten werden den Steuerbehörden und den anderen Behörden
einzeln, auf Listen oder auf elektronischem Weg übermittelt. Sie können auch
mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden.
2 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen des Abrufverfahrens für die
Amtshilfe nach §§ 131 f.