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172.200 STG CH-SZ

§ 132 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
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§ 132 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

e) Amtshilfe anderer Behörden

1 Verwaltungsbehörden, Strafuntersuchungsbehörden und Gerichte haben den

Steuerbehörden ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht auf Verlan-

gen kostenlos Auskunft zu erteilen, Einsicht in die Akten zu gewähren und die

Daten weiter zu geben, die für die Durchführung dieses Gesetzes von Bedeutung

sein können. Die Behörden und Gerichte haben von sich aus den Steuerbehör-

den Mitteilung zu machen, wenn nach Wahrnehmung in ihrer amtlichen Tätig-

keit eine unvollständige Versteuerung wahrscheinlich ist.

2 Die gleiche Pflicht zur Amtshilfe trifft Organe von Körperschaften und Anstal-

ten, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.

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Court Decisions Applying This Provision (1)

SZ_VG_002_II-2022-46_2022-07-18 · sz (§ 132 StG)
Taxpayer Access to Documents from Related Criminal Investigation
in der angefochtenen Verfügung (Erw. 5) auch auf den Untersuchungsgrundsatz hingewiesen, der gestützt auf Art. 112 DBG (vgl. auch § 132 StG) die behördliche Einsicht in die Akten eines Strafverfahrens be- inhalten kann, sowie die grundsätzlich unproblematische Verwendu