172.200
STG
CH-SZ
§ 131A Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
§ 131A Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
d) Amtshilfe an andere Behörden
1 Die Steuerbehörden erteilen den Verwaltungsbehörden, Strafuntersuchungsbe-
hörden und Gerichten die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigten
Auskünfte.
2 Die Auskunftserteilung setzt eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im
Recht des Bundes oder des Kantons voraus. Sie ist ohne eine solche Grundlage
nur zulässig, soweit sie im öffentlichen Interesse geboten ist. Über entsprechen-
de Begehren entscheidet das Finanzdepartement generell oder im Einzelfall.