172.200
STG
CH-SZ
§ 131 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
§ 131 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
c) Amtshilfe unter Steuerbehörden
Die Steuerbehörden erteilen den anderen schweizerischen Steuerbehörden kos-
tenlos die benötigten Auskünfte, gewähren ihnen auf Verlangen Einsicht in
amtliche Akten und leiten die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben
dienlich sein können.