§ 129 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
§ 129 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
4. Amtspflichten
a) Ausstand
1 Wer beim Vollzug dieses Gesetzes in einer Sache zu entscheiden oder an einer
Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzuwirken hat, ist
verpflichtet, in Ausstand zu treten, wenn er
a) an der Sache ein persönliches Interesse hat;
b) mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seiten-
linie verwandt oder verschwägert oder durch Ehe bzw. eingetragene Partner-
schaft verbunden ist oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
c) eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war;
d) aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte.
2 Der Ausstandsgrund kann von allen am Verfahren Beteiligten angerufen wer-
den.
3 Ist ein Ausstandsgrund streitig, entscheidet die vorgesetzte Stelle, bei Mitglie-
dern von Kollegialbehörden die Kollegialbehörde.