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172.200 STG CH-SZ

§ 128B Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
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§ 128B Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

3. Elektronische Steuerakten

1 Die kantonale Steuerverwaltung kann sämtliche von den steuerpflichtigen

Personen oder Dritten eingereichten Akten elektronisch erfassen und aufbewah-

ren.

2 Sind die Authentizität und Integrität der elektronisch erfassten und aufbewahr-

ten Akten gewährleistet, haben sie die gleiche Beweiskraft wie in Papierform

eingereichte Akten.

3 In Papierform eingereichte Akten können nach der elektronischen Erfassung

vernichtet werden.

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