172.200
STG
CH-SZ
§ 128B Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
§ 128B Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
3. Elektronische Steuerakten
1 Die kantonale Steuerverwaltung kann sämtliche von den steuerpflichtigen
Personen oder Dritten eingereichten Akten elektronisch erfassen und aufbewah-
ren.
2 Sind die Authentizität und Integrität der elektronisch erfassten und aufbewahr-
ten Akten gewährleistet, haben sie die gleiche Beweiskraft wie in Papierform
eingereichte Akten.
3 In Papierform eingereichte Akten können nach der elektronischen Erfassung
vernichtet werden.