172.200
STG
CH-SZ
§ 128A Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
§ 128A Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
2. Elektronisches Verfahren
1 Eingaben der steuerpflichtigen Person an die Steuerbehörden können elektro-
nisch eingereicht werden, auch wenn in diesem Gesetz eine andere Form vorge-
sehen ist. Wird die persönliche Unterzeichnung gesetzlich vorgeschrieben, hat
die steuerpflichtige Person ihre Angaben elektronisch zu bestätigen.
2 Die Steuerbehörden können der steuerpflichtigen Person mit deren Einver-
ständnis Dokumente in elektronischer Form zustellen.
3 Der Regierungsrat regelt die Sicherstellung von Authentizität und Integrität der
übermittelten Daten und weitere Einzelheiten.