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172.200 STG CH-SZ

§ 128A Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
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§ 128A Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

2. Elektronisches Verfahren

1 Eingaben der steuerpflichtigen Person an die Steuerbehörden können elektro-

nisch eingereicht werden, auch wenn in diesem Gesetz eine andere Form vorge-

sehen ist. Wird die persönliche Unterzeichnung gesetzlich vorgeschrieben, hat

die steuerpflichtige Person ihre Angaben elektronisch zu bestätigen.

2 Die Steuerbehörden können der steuerpflichtigen Person mit deren Einver-

ständnis Dokumente in elektronischer Form zustellen.

3 Der Regierungsrat regelt die Sicherstellung von Authentizität und Integrität der

übermittelten Daten und weitere Einzelheiten.

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