172.200
STG
CH-SZ
§ 124 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
§ 124 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
b) Veranlagungsbehörde
1 Die kantonale Steuerverwaltung sorgt für die richtige und einheitliche Veranla-
gung der in diesem Gesetz geregelten Steuern. Sie trifft die hiefür erforderlichen
Anordnungen und erteilt Weisungen.
2 Die Gemeinden, Notariate und Grundbuchämter haben bei der Durchführung
dieses Gesetzes und bei der Vorbereitung der Veranlagungen mitzuwirken.