172.200
STG
CH-SZ
§ 121 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
§ 121 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
b) Besitzesdauer
1 Beginn und Ende der Besitzesdauer bestimmen sich nach dem Datum des
Grundbucheintrages bzw. bei Fehlen eines solchen nach dem Zeitpunkt des
Übergangs der Verfügungsgewalt oder der Beteiligungsrechte.
2 Massgebend für die Berechnung der Besitzesdauer ist die letzte Veräusserung.
3 Wurde das Grundstück aus steueraufschiebender Veräusserung erworben, wird
für die Berechnung der Besitzesdauer auf die letzte steuerbegründende Ver-
äusserung abgestellt. Bei Erwerb des Grundstücks durch Ersatzbeschaffung
kommt nur für den nicht besteuerten Gewinn die Besitzesdauer des bei der
Ersatzbeschaffung veräusserten Grundstücks zur Anrechnung.
VI. Organisation und Verfahren
A. Behörden