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172.200 STG CH-SZ

§ 121 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
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§ 121 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

b) Besitzesdauer

1 Beginn und Ende der Besitzesdauer bestimmen sich nach dem Datum des

Grundbucheintrages bzw. bei Fehlen eines solchen nach dem Zeitpunkt des

Übergangs der Verfügungsgewalt oder der Beteiligungsrechte.

2 Massgebend für die Berechnung der Besitzesdauer ist die letzte Veräusserung.

3 Wurde das Grundstück aus steueraufschiebender Veräusserung erworben, wird

für die Berechnung der Besitzesdauer auf die letzte steuerbegründende Ver-

äusserung abgestellt. Bei Erwerb des Grundstücks durch Ersatzbeschaffung

kommt nur für den nicht besteuerten Gewinn die Besitzesdauer des bei der

Ersatzbeschaffung veräusserten Grundstücks zur Anrechnung.

VI. Organisation und Verfahren

A. Behörden

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