§ 12 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
§ 12 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
8. Beginn und Ende der Steuerpflicht
1 Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem die Steuerpflichtigen im Kan-
ton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen oder hier steuerbare
Werte erwerben. Bei Zuzug aus einem anderen Kanton beginnt die Steuerpflicht
unter Vorbehalt des Bundesrechts mit der laufenden Steuerperiode.
2 Die Steuerpflicht endet mit dem Tod oder dem Wegzug der Steuerpflichtigen
aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte. Bei
Wegzug in einen anderen Kanton dauert die Steuerpflicht unter Vorbehalt des
Bundesrechts bis zum Ende der laufenden Steuerperiode fort.
2a Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und steuerrechtlichem Wohnsitz
in einem anderen Kanton besteht die Steuerpflicht im Kanton für die Dauer der
gesamten Steuerperiode, auch wenn die wirtschaftliche Zugehörigkeit im Laufe
des Jahres begründet, verändert oder aufgehoben wird.
3 Steuerpflichtige, die aus einer Kantonalkirche austreten, haben die Kirchen-
steuer bis zum Tag zu entrichten, an dem ihre schriftliche, eigenhändig unter-
zeichnete Austrittserklärung der Kirchgemeinde ihres Hauptsteuerdomizils zu-
geht. Bei Ehepaaren und Familienangehörigen ist die Kirchensteuer auf den
Zeitpunkt des Austritts gemäss § 9 Abs. 4 Satz 1 anzupassen.
4 Bei Wechsel des Wohnsitzes oder des Aufenthalts innerhalb des Kantons be-
stimmt sich die Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit nach dem
Steuerdomizil am Ende der Steuerperiode. Kapitalleistungen gemäss § 38 wer-
den jedoch am Wohnsitz oder Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Fälligkeit der
Leistung besteuert.