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172.200 STG CH-SZ

§ 12 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
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§ 12 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

8. Beginn und Ende der Steuerpflicht

1 Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem die Steuerpflichtigen im Kan-

ton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen oder hier steuerbare

Werte erwerben. Bei Zuzug aus einem anderen Kanton beginnt die Steuerpflicht

unter Vorbehalt des Bundesrechts mit der laufenden Steuerperiode.

2 Die Steuerpflicht endet mit dem Tod oder dem Wegzug der Steuerpflichtigen

aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte. Bei

Wegzug in einen anderen Kanton dauert die Steuerpflicht unter Vorbehalt des

Bundesrechts bis zum Ende der laufenden Steuerperiode fort.

2a Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und steuerrechtlichem Wohnsitz

in einem anderen Kanton besteht die Steuerpflicht im Kanton für die Dauer der

gesamten Steuerperiode, auch wenn die wirtschaftliche Zugehörigkeit im Laufe

des Jahres begründet, verändert oder aufgehoben wird.

3 Steuerpflichtige, die aus einer Kantonalkirche austreten, haben die Kirchen-

steuer bis zum Tag zu entrichten, an dem ihre schriftliche, eigenhändig unter-

zeichnete Austrittserklärung der Kirchgemeinde ihres Hauptsteuerdomizils zu-

geht. Bei Ehepaaren und Familienangehörigen ist die Kirchensteuer auf den

Zeitpunkt des Austritts gemäss § 9 Abs. 4 Satz 1 anzupassen.

4 Bei Wechsel des Wohnsitzes oder des Aufenthalts innerhalb des Kantons be-

stimmt sich die Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit nach dem

Steuerdomizil am Ende der Steuerperiode. Kapitalleistungen gemäss § 38 wer-

den jedoch am Wohnsitz oder Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Fälligkeit der

Leistung besteuert.

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Court Decisions Applying This Provision (1)

SZ_VG_002_II-2018-59_2019-03-21 · sz (§ 12 Abs. 4 StG/SZ)
Spouses' Joint Tax Domicile Upheld Against Claim of Separate Business Domicile
steuerung gemäss Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Nach § 12 Abs. 4 StG/SZ bestimmt sich die Steuerpflicht bei Wechsel des Wohnsitzes oder Aufenthalts innerhalb des Kan- tons auf Grund der persönlichen Zu