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172.200 STG CH-SZ

§ 116 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
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§ 116 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

bb) Aufwendungen

1 Als Aufwendungen sind anrechenbar, soweit sie in der massgebenden Besit-

zesdauer angefallen sind

a) Ausgaben, die eine Werterhöhung des Grundstückes bewirkt haben, wie

Kosten für Bauten, Umbauten und Meliorationen;

b) Eigenleistungen, soweit sie als Einkommen oder Ertrag in der Schweiz ver-

steuert worden sind oder werden;

c) Grundeigentümerbeiträge an Bau und Korrektion von Strassen, Kanalisatio-

nen, Bodenverbesserungen, Wasserbau und für ähnliche Werke;

d) Kosten und Abgaben, die unmittelbar mit dem Erwerb und der Veräusserung

des Grundstückes verbunden sind, mit Einschluss von Provisionen an Dritt-

personen, soweit sie üblich sind;

e) Fremdkapitalzinsen, soweit sie als Anlagekosten gelten;

f) die Grundstückgewinnsteuer bei gewerbsmässig mit Liegenschaften han-

delnden juristischen Personen, sofern diese auf deren Berücksichtigung bei

der Gewinnsteuer verzichten;

g) bezahlte Mehrwertabgaben gemäss §§ 36d ff. des Planungs- und Baugeset-

zes vom 14. Mai 1987.

1a Die weiter gehenden, nach interkantonalem Recht zu berücksichtigenden Auf-

wendungen bleiben vorbehalten. Sie können auch von innerkantonalen Liegen-

schaftenhändlern geltend gemacht werden.

2 Aufwendungen, die steuerlich bereits abgezogen worden sind, werden nicht

angerechnet.

3 Leistungen von Drittpersonen, insbesondere Versicherungsleistungen sowie

Beiträge von Gemeinwesen, für welche die veräussernde Person nicht ersatz-

oder rückerstattungspflichtig ist, werden von den Anlagekosten abgerechnet.

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Court Decisions Applying This Provision (4)

SZ_VG_002_II-2021-54_2021-11-19 · sz (§ 116 StG)
Taxpayer Appeal Dismissed: Disallowed Acquisition Costs for Property Sale
1.4.1993; Kan- ton Schwyz, Wegleitung Grundstückgewinnsteuer mit Einschätzungspra- xis/Rechtsprechung, Aufwendungen § 116 StG, Ziff. 1.5). Der Wert der Eigenleis- tungen gemäss Bauabrechnung entspreche dem Betrag, der einer Drittperson für die betreffende
SZ_VG_002_II-2019-22_2019-11-18 · sz (§ 116 Abs. 1 StG/SZ)
Deductibility of Capital Gains Tax and Federal Direct Tax on Sale of Commercial Real Estate
er Veräusserungserlös die Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt. 1.2. Die anrechenbaren Aufwendungen werden in § 116 Abs. 1 StG/SZ an sich abschliessend aufgezählt. Bei gewerbsmässig mit Liegenschaften handelnden juristischen Personen kann gestützt auf § 116 A
SZ_VG_002_II-2018-105_2019-06-17 · sz (§ 116 Abs. 1 StG/SZ)
Taxpayer's Deduction of Costs for Demolished Building in Capital Gains Calculation
ungen". Als Erwerbspreis gilt nach § 115 Abs. 1 StG/SZ der Kaufpreis und "alle weiteren Leistungen". Als Aufwendungen gelten nach § 116 Abs. 1 StG/SZ die in der massgebenden Besitzesdauer angefallenen Ausgaben, die eine Werterhöhung des Grundstückes
SZ_VG_002_II-2017-77_2018-06-26 · sz (§ 116 StG)
Real Estate Developer Tax Assessment Recharacterization Due to Related-Party Construction Contract Abuse
rfügungen zuzüg- lich eines angemessenen Honorars für die Totalunternehmerin. Vorbehalten blei- be die Anrechnung weiterer gemäss § 116 StG abziehbarer Aufwendungen, so- fern diese nachweislich von der Totalunternehmerin erbracht würden. Zur Be-