§ 116 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
§ 116 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
bb) Aufwendungen
1 Als Aufwendungen sind anrechenbar, soweit sie in der massgebenden Besit-
zesdauer angefallen sind
a) Ausgaben, die eine Werterhöhung des Grundstückes bewirkt haben, wie
Kosten für Bauten, Umbauten und Meliorationen;
b) Eigenleistungen, soweit sie als Einkommen oder Ertrag in der Schweiz ver-
steuert worden sind oder werden;
c) Grundeigentümerbeiträge an Bau und Korrektion von Strassen, Kanalisatio-
nen, Bodenverbesserungen, Wasserbau und für ähnliche Werke;
d) Kosten und Abgaben, die unmittelbar mit dem Erwerb und der Veräusserung
des Grundstückes verbunden sind, mit Einschluss von Provisionen an Dritt-
personen, soweit sie üblich sind;
e) Fremdkapitalzinsen, soweit sie als Anlagekosten gelten;
f) die Grundstückgewinnsteuer bei gewerbsmässig mit Liegenschaften han-
delnden juristischen Personen, sofern diese auf deren Berücksichtigung bei
der Gewinnsteuer verzichten;
g) bezahlte Mehrwertabgaben gemäss §§ 36d ff. des Planungs- und Baugeset-
zes vom 14. Mai 1987.
1a Die weiter gehenden, nach interkantonalem Recht zu berücksichtigenden Auf-
wendungen bleiben vorbehalten. Sie können auch von innerkantonalen Liegen-
schaftenhändlern geltend gemacht werden.
2 Aufwendungen, die steuerlich bereits abgezogen worden sind, werden nicht
angerechnet.
3 Leistungen von Drittpersonen, insbesondere Versicherungsleistungen sowie
Beiträge von Gemeinwesen, für welche die veräussernde Person nicht ersatz-
oder rückerstattungspflichtig ist, werden von den Anlagekosten abgerechnet.