172.200
STG
CH-SZ
§ 115 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
§ 115 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000
c) Anlagekosten
aa) Erwerbspreis
1 Der Erwerbspreis entspricht dem Kaufpreis und allen weiteren Leistungen.
Leistungen, welche unter Umgehung der Steuerpflicht erbracht worden sind,
werden nicht berücksichtigt.
2 Ist der Erwerbspreis nicht feststellbar, gilt an dessen Stelle der Verkehrswert im
Zeitpunkt des Erwerbs. Kann der Zeitpunkt des Erwerbs nicht festgestellt wer-
den, gilt als Erwerbspreis der 25 Jahre vor der Veräusserung massgebende Steu-
erschatzungswert ohne Abzug.
3 Verluste, welche die veräussernde Person beim Erwerb des Grundstücks im
Zwangsverwertungsverfahren aus Pfand- oder Bürgschaftsvertrag erlitten hat,
können zur Anrechnung gebracht werden.