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172.200 STG CH-SZ

§ 115 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

1 Grundlagen und Organisation, öffentliche Abgaben » 17 Öffentliche Abgaben » 172 Kantonale Steuern
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§ 115 Steuergesetz (StG), vom 9. Februar 2000

c) Anlagekosten

aa) Erwerbspreis

1 Der Erwerbspreis entspricht dem Kaufpreis und allen weiteren Leistungen.

Leistungen, welche unter Umgehung der Steuerpflicht erbracht worden sind,

werden nicht berücksichtigt.

2 Ist der Erwerbspreis nicht feststellbar, gilt an dessen Stelle der Verkehrswert im

Zeitpunkt des Erwerbs. Kann der Zeitpunkt des Erwerbs nicht festgestellt wer-

den, gilt als Erwerbspreis der 25 Jahre vor der Veräusserung massgebende Steu-

erschatzungswert ohne Abzug.

3 Verluste, welche die veräussernde Person beim Erwerb des Grundstücks im

Zwangsverwertungsverfahren aus Pfand- oder Bürgschaftsvertrag erlitten hat,

können zur Anrechnung gebracht werden.

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